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AGB

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Mond-Star-Pastirma Schinkenproduktions-GmbH

§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Mond-Star-Pastirma Schinkenproduktions GmbH (nachfolgend auch „Verkäufer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von ihm angebotenen Warenlieferungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Warenlieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote des Verkäufers sind hinsichtlich Liefermenge, -zeit und Preis der Waren freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen können telefonisch, per Telefax oder durch elektronische Post an den Verkäufer gerichtet werden. Die verbindliche Annahme einer Bestellung seitens des Verkäufers kann auch durch Lieferschein und/oder Rechnung vorgenommen werden.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer ist der durch die Bestellung und deren verbindliche Annahme geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Für Bestellungen gelten die Preise gem. der Preisliste, die dem Käufer zuletzt vom Verkäufer übermittelt worden ist. Die Preise gelten für den in den Bestellbestätigungen aufgeführten Lieferungsumfang. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, so diese anfällt. In den Preisen ist ein Nachlaß für Kosten der Entsorgung der Transportverpackungen des Verkäufers bereits enthalten.

(2) Der Kaufpreis und der Fälligkeitszeitpunkt des Kaufpreises sind auf der Rechnung aufgeführt. Die Kaufpreiszahlung ist bis zum Fälligkeitszeitpunkt vorzunehmen und frei von Kosten für den Verkäufer zu erbringen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang des vollständigen Kaufpreises beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und/ oder weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(3) Bei zwischen den Vertragsparteien zur Kaufpreiszahlung vereinbartem Lastschrifteinzug wird der Verkäufer den Lastschrifteinzug am Fälligkeitsdatum vornehmen. Eine gesonderte Mitteilung des Verkäufers über den Zeitpunkt des Lastschrifteinzuges geht dem Käufer nicht zu. Auch im Lastschriftverfahren kann der Fälligkeitszeitpunkt kürzer sein als 14 Tage nach Lieferung der Ware.

(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

(6) Der Verkäufer ist berechtigt, die Lieferung der bestellten Ware davon abhängig zu machen, dass der Käufer den Rechnungsbetrag vor der Lieferung an den Verkäufer leistet.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk des Verkäufers.

(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen, insbesondere Angaben auf der dem Käufer übermittelten Preisliste, gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich ein fester Liefertermin zugesagt oder vereinbart ist.

(3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers - vom Käufer eine Verlängerung von Lieferfristen oder eine Verschiebung von Lieferterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Eingriffen von Behörden in den Betriebsablauf, Feuer, Diebstahl, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefertermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Der Verkäufer ist berechtigt, die bestellte Ware auch in mehreren Teillieferungen zu erbringen.

(6) Reklamationen bezüglich des Lieferumfangs sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.

§ 5 Erfüllungsort, Verpackung, Kontrollen, Lagerung

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Wiesbaden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die vom Verkäufer gelieferten Waren sind unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Herstellung, den Vertrieb und die Verwendung von Lebensmitteln hergestellt worden. Die Waren unterliegen der regelmäßigen Kontrolle des staatlichen Veterinäramtes und eines staatlich anerkannten Labors.

(3) Sofern von Amtswegen Kontrollen der an den Käufer gelieferten Ware durchgeführt werden, ist der Verkäufer vom Käufer hierüber unverzüglich zu unterrichten. Bei der Entnahme von Proben von diesen Waren ist der Käufer verpflichtet, eine Gegenprobe zu fordern und diese an den Verkäufer in amtlich versiegeltem Zustand sachgerecht zu übersenden.

(4) Die gelieferte Ware ist jederzeit gemäß den auf der Verpackung angegebenen Temperaturen zu lagern. Die Kühlkette darf zu keinem Zeitpunkt unterbrochen werden.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Gewährleistungsansprüchen können nur geltend gemacht werden, soweit der geltend gemachte Mangel vor Ablauf des auf der Ware angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatums oder der zugesicherten Verbrauchsfrist aufgetreten ist. Für einen nach dem angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatum oder der zugesicherten Verbrauchsfrist auftretenden Mangel sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

(2) Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen 7 Werktagen nach Erhalt der gelieferten Ware eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Waren als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen 7 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

(3) Für Mängel aufgrund falscher/fehlerhafter Lagerung der Ware durch den Käufer oder infolge der Beschädigung der Verpackungen bzw. aufgrund unsachgemäßer Behandlung der Ware selbst durch den Käufer sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

(4) Ein Gewährleistungsanspruch besteht auch nicht, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers die gelieferten Waren an Dritte weiter veräußert hat oder dem Verkäufer eine Überprüfung der beanstandeten Ware verweigert, so dass eine Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(5) Bei Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist der Käufer nicht berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht für gegenüber dem Verkäufer bestehende Verpflichtungen, insbesondere den Einbehalt fälliger Kaufpreiszahlungen, auszuüben, die nicht im Zusammenhang mit dem Kauf der beanstandeten Ware stehen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises das Eigentum des Verkäufers.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer Wiesbaden. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Kaufverträge zwischen dem Verkäufer und dem Käufer über Waren unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) findet keine Anwendung.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Hinweis:

Der Käufer nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.